Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Elring Klinger Motortechnik GmbH (im Folgenden EKM genannt) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der EKM. Die Lieferungen und Leistungen der EKM erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen, mit denen sich der Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber beim Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Bedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
  2. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind nur verbindlich, wenn die Firma EKM den Bedingungen des Vertragspartners schriftlich vor Abschluß des Geschäfts zugestimmt hat, dies gilt insbesondere für Einkaufsbedingungen aller Art.
  3. Soweit Vertragspartner von der Firma EKM Software (Betriebssysteme oder sonstige Programme) bezieht, ist Gegenstand dieses Vertrages das auf den Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung und etwaige Handbücher, sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material, sie werden im folgenden auch als Software bezeichnet.
  4. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

 

§ 2 Auftragsannahme

  1. Firma EKM ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich nach Bestellung auf Seiten des Vertragspartners der Firma EKM eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Konkurs- oder Vergleichseröffnung herausstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt wurde und sich der Vertragspartner im Verzug befindet.

 

§ 3 Lieferfristen

  1. Angaben bezüglich etwaiger Liefer- und Erfüllungsfristen sind unverbindlich, die Firma EKM übernimmt hierfür Gewähr. Liefer- und Erfüllungsfristen können jedoch zwischen der Firma EKM und ihrem Vertragspartner verbindlich vereinbart werden, hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung notwendig. Ist eine Liefer- oder Erfüllungsfrist verbindlich vereinbart, so verlagert sie sich angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse. Sofern sich aufgrund derartiger Ereignisse die Ausführung des Auftrages als unmöglich erweist, ist Firma EKM darüber hinaus berechtigt, nach entsprechender Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Eine Liefer- oder Erfüllungsfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt ist. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mindestens acht Tagen schriftlich gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten ist. Betriebsstörungen – gleich welcher Sphäre und gleich wodurch bedingt – befreien von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Liefer- und Einhaltungsfristen. Sie berechtigen zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

§ 4 Versendung von Versuchsteilen

  1. Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Die Entscheidung über die Versendungsform (Transportweg und Transportmittel) behält sich die Firma EKM vor. Wünscht unser Vertragspartner Sonderbeförderung, trägt dieser auch die dadurch hervorgerufenen Kosten.
  2. Lieferung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, die Gefahr geht mit der Absendung bzw. der Übergabe an den Frachtführer auf den Vertragspartner über. Eine Haftung für Transportschäden ist ausgeschlossen. Eingetretene Transportschäden oder Transportverluste sind unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 5 Preise und Zahlung

  1. Als Preis gilt der für jeweilige Lieferung oder Leistung am Tag der Bestellung gültige Angebotspreis zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer als vereinbart. Er ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, bei vorzeitiger Zahlung wird kein Skonto gewährt. Der Vertragspartner der Firma EKM verpflichtet sich, nach Ablauf dieser Frist ohne besondere Mahnung Zinsen auf diese Forderung in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, mindestens jedoch 6 % p. a. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, sofern sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind, Zahlungseingang bei Firma EKM ist maßgebend.
  2. Der Vertragspartner der Firma EKM darf nur mit Ansprüchen aufrechnen, die von der Firma EKM schriftlich anerkannt oder von Gerichten in Ländern der EU rechtskräftig festgestellt worden sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
  3. Die Firma EKM ist berechtigt, bei Lieferzeiten von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluß die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise der Firma EKM zu berechnen.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Firma EKM behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber unserem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
  2. Bei wesentlichem vertragswidrigen Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Firma EKM berechtigt, den Gegenstand zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme eines gelieferten Gegenstandes durch die Firma EKM liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für den Fall, daß ein gelieferter Gegenstand der Firma EKM gepfändet wird, sind wir zum Rücktritt berechtigt, in der Pfändung durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtliche und außergewöhnlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall, dies gilt auch für Vollstreckungskosten, die mit einer Klage nach § 771 ZPO im Zusammenhang stehen.
  3. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Forderung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
  4. Der Käufer ist berechtigt, den Lieferungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, er tritt der Firma EKM jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Wiederveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist, die Firma EKM nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Firma EKM verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zuzahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann die Firma EKM verlangen, daß der Käufer der Firma EKM die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung und Umbildung gelieferter Gegenstände durch den Käufer wird für die Firma EKM vorgenommen. Wird ein gelieferter Gegenstand mit anderen, und nicht dazugehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Firma EKM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt übrigens das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  6. Wird ein gelieferter Gegenstand mit anderen der Firma EKM nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt die Firma EKM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in einer Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer der Firma EKM anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Allein- oder Miteigentum der Firma EKM.
  7. Die Firma EKM verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheitsgüter bzw. sicherungshalber abgetretener Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, eine Deckungsgrenze von mindestens 129 % erreichen.

 

§ 7 Gewährleistung

  1. Die Angaben der Firma EKM zum Liefer-/Leistungsgegenstand in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder ähnliches stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Diese Beschreibungen sind keine Zusicherung von Eigenschaften, handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten. Die Firma EKM übernimmt bei Softwarelieferungen insbesondere keine Gewähr für die absolute Fehlerfreiheit und den unterbrechungsfreien Ablauf der Programme.
  2. Der Vertragspartner hat bei der Lieferung die Ware nach Empfang unverzüglich sorgfältig zu prüfen und zu untersuchen. Erkennbare Mängel oder Fehlbestände müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei der Firma EKM gerügt werden, andernfalls gilt die gesamte Lieferung als genehmigt.
  3. Die Gefahr des zufälligen Umgangs einer Sache bei Rücklieferung an die Firma EKM aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechtes, Wandlung oder ähnlicher Gestaltungsrechte trägt der Rücksender, der Rücktritt wird durch den zufälligen Umgang ausgeschlossen.
  4. Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich auf eine Nachbesserung der entsprechenden Ware. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung erfolgt eine Nachlieferung (Ersatzlieferung). Danach steht dem Kunden ein uneingeschränktes Rücktritts- (Wandlungs-) recht oder Minderungsrecht zu.

 

§ 8 Haftung

Die Firma EKM haftet für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in den Fällen, in denen sie nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend haftet, in diesem Umfang haftet die Firma EKM auch für Schäden durch Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haftet die Firma EKM für das Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert worden sind, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldetem Verzug oder Unmöglichkeit oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldetem Teilverzug oder Teilunmöglichkeit. Für das Fehlen von Eigenschaften, die zugesichert worden sind, haftet die Firma EKM nur, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht von der Firma EKM gelieferten Produkten selbst entstanden sind, zu sichern. Bei schuldhafter, den Vertragszweck gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet die Firma EKM nur für solche Schäden, deren Eintritt die Firma EKM bei Vertragsschluß nach den damals bekannten Umständen vorhersehen konnte. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlungen und Lieferungen ist Idstein. Gerichtsstand ist Wiesbaden.

 

§ 10 Datenschutz

Alle Daten werden gemäß des Datenschutzgesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften elektronisch und / oder manuell gespeichert. Soweit zur Geschäftsabwicklung oder nach anderen Gesetzen und Vorschriften notwendig oder angemessen, geben wir die Daten auch an Dritte, unter Beachtung der entsprechenden Datenschutzbestimmungen, weiter. Die vollständige oder teilweise Datenweitergabe erfolgt, soweit erforderlich oder zweckmäßig, insbesondere an unsere Steuer- und Wirtschaftsberater und Bankinstitute.

 

§ 11 Schlußbestimmung

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt der Vertrag als auch die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

  1. Die Bedingungen sind Bestandteil aller zwischen uns und dem Besteller abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf diese berufen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, hiermit widersprechen wir diesen ausdrücklich.
  2. Ergänzungen und Änderungen von Verträgen und der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

 

§ 2 Lieferung und Verpackung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Wir sind für die Verpackung der Liefergegenstände verantwortlich, soweit nicht anders vereinbart. Verpackungskosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
  3. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Beistellung sonstiger Gegenstände sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt, d.h. bei unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, wie bspw. bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse die Lieferung des Liefergegenstandes beeinflussen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Derartige Hindernisse werden dem Besteller umgehend mitgeteilt.
  5. Überschreiten wir schuldhaft die Lieferfristen, kommen wir erst in Verzug, wenn der Besteller uns unter Setzung einer angemessenen Frist auffordert, erneut zu liefern. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens sind bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Will der Besteller vom Vertrag zurücktreten und einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, finden die Beschränkungen von Ziffer VII. Nr. 1b Anwendung.

 

§ 3 Lieferumfang

  1. Der Lieferumfang wird durch den jeweiligen Vertrag bestimmt.
  2. Änderungen am Liefergegenstand, die auf Verbesserungen der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Preisstellung

Sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 8 Wochen liegen, sind wir berechtigt im Falle von Materialpreis-, Lohnkosten- oder Energiepreiserhöhungen, entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen.

 

§ 6 Schutzrechte und Werkzeuge

  1. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  2. Sofern Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen des Bestellers gefertigt werden, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt sind.

 

§ 7 Gewährleistung/Haftung

  1. Für Mängel an Liefergegenständen haften wir wie folgt:
    a) Während 12 Monaten ab Gefahrübergang hat der Besteller zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nach unserer Wahl. Sollte die Nacherfüllung mindestens zweimal zu keinem Erfolg führen oder unverhältnismäßig sein, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
    b) Unsere Haftung, die eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Regelungen erstrecken sich auch auf Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch bei Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
    c) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel wegen natürlichem Verschleiß und fehlerhafter Montage sowie unerheblichen Abweichungen der vereinbarten Beschaffenheit.
  2. Liefern wir aufgrund einer Bemusterung, gewährleisten wir ausschließlich die qualitativen und maßlichen Eigenschaften des vom Besteller freigegebenen Musters.
  3. Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Produkthaftung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 8 Rückgriff

Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Liefergegenstände zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
  5. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sowie bei Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers, hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

 

§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand ist Stuttgart. Wir sind weiter berechtigt, den Besteller am Gericht seines Sitzes zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

 

§ 11 Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.